Markenzeichen

Satzung zum Markenzeichen des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V.

(Markenzeichensatzung – MZS)

Änderung der bisherigen Satzung mit Beschluss in der Mitgliederversammlung des BDB am 25.04.2013
Inkrafttreten: 01.06.2013

§1 Markenzeichen

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. (im Folgenden „Bundesverband“ genannt) ist ein Zusammenschluss der Landesfachverbände und -innungen des Bestattungsgewerbes der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Mitgliedsverbände“ genannt). Letztere haben ihrerseits die Rechtsform eingetragener Vereine bzw. die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und bestehen aus Einzelmitgliedern, die im Arbeitsbereich des Bestattungsgewerbes als natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften tätig sind.
(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist seit dem 6. Juni 1950 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen VR 3436 eingetragen.

§ 2 Zweck und Vertretung des Bundesverbandes

(1) Der Bundesverband hat unter anderem den Zweck, die allgemeinen, ideellen, fachspezifischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belange des Bestattungsgewerbes wahrzunehmen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Mitgliedsverbände zu vertreten und insbesondere, die in den Mitgliedsverbänden zusammengeschlossenen Bestatter zur Fortentwicklung der Berufsethik, zur Förderung der Ausbildung und Fortbildung Berufsangehöriger sowie zur Sicherung einer der besonderen Berufsaufgabe des Bestattungsgewerbes gerecht werdenden Geschäftsführung und Gestaltung der Werbung anzuhalten und diesen nach Maßgabe dieser Satzung und den dazugehörenden Lizenzbedingungen die Lizenz zum Führen eines Markenzeichens zu verleihen.
(2) Der Bundesverband wird gemäß seiner Satzung durch seine Organe vertreten.

§ 3 Markenzeichen

(1) Das Markenzeichen soll in der Öffentlichkeit als „Gütezeichen“ für besonders qualifizierte und im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens überprüfte Bestattungsunternehmen geführt werden.
(2) Der Bundesverband verleiht durch Aushändigung einer Lizenzurkunde im Einvernehmen mit dem Mitgliedsverband des jeweiligen Bundeslandes das nachstehende Markenzeichen als Qualitätszeichen für Bestattungsunternehmen.
(3) Das Markenzeichen ist als Kollektivmarke unter der Nummer 39614008 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes für die Leitklasse 45 eingetragen. Das Markenzeichen wird für Waren, Lieferungen und Dienstleistungen, die nach dem Berufsbild des Bestatters gemäß den einschlägigen Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen sowie in der DIN EN 15017 „Bestattungsdienstleistungen” erbracht werden, geführt.
(4) Das Markenzeichen ist aufgrund des vom Bundesverband aufgestellten Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001 zertifiziert. Das Handbuch und die mitgeltendenUnterlagen in der jeweilig gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 4 Kreis der zur Benutzung des Markenzeichens Berechtigten

(1) Zur Führung des Markenzeichens sind berechtigt:
a) der Bundesverband und die Mitgliedsverbände
b) Bestattungsunternehmen nach Lizenzerteilung durch den Bundesverband.
(2) Die Lizenzerteilung erfolgt durch den Bundesverband nach Anhörung des Mitgliedsverbandes des jeweiligen Bundeslandes an Bestattungsunternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind Mitglied des Mitgliedsverbandes ihres Bundeslandes,
b) mindestens der Inhaber oder der Mitinhaber oder ein in der Gesellschaft tätiger Gesellschafter oder Mitgesellschafter oder ein leitender Mitarbeiter hat die Prüfung zum Geprüften Bestatter, zum Bestattermeister oder als Bestattungsfachkraft erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die berufliche Qualifikation durch eine umfassende theoretische und praktische Vorbereitung erlangt wurde. Die Entscheidung darüber trifft der Bundesverband;
c) sie verpflichten sich dem Bundesverband gegenüber schriftlich, die Bestimmungen dieser Satzung, des QM-Handbuches sowie der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils geltenden Fassung gewissenhaft zu beachten und alle zur Nachprüfung der Voraussetzungen für die Lizenzvergabe und Zertifizierung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Betriebsüberprüfungen nach der Checkliste für die Führung des Markenzeichens und Audits (interne Audits und Stichprobenaudits durch den Zertifizierer) zu dulden;
d) sie erfüllen die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gem. §§ 5 bis 7.
(3) Der Bundesverband kann für Ausnahmefälle Gleichstellungs-, Sonder- und Härteregelungen beschließen. Auf den Erlass dieser Regelungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen sind der Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Bestattungsunternehmen tätigen Personen. Er wird erbracht durch die schriftliche Versicherung des Inhabers/der Inhaberin oder einer der in § 4 Abs. 2 b) genannten Personen, dass
a) im Zentralregister keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wie auch keine derin § 45 des Strafgesetzbuches aufgeführten Nebenfolge (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes) eingetragen ist,
b) weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes des Bestatters oder des Bestattungsgewerbes untersagt ist,
c) er/sie in keinem amtsgerichtlichen Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen ist,
d) er/sie absolutes Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen, die anlässlich einer Bestattung oder Bestattungsvorsorge bekannt werden, wahrt,
e) er/sie sich und seine Mitarbeiter zu ständiger Weiterbildung zur Verbesserung seiner fachlichen Qualifikation verpflichtet.

§ 6 Fachliche Voraussetzungen

Als fachliche Voraussetzungen sind die Einhaltung und Ausführung der Bestattungsdienstleistungen nach DIN EN 15017 glaubhaft zu machen und nachzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere folgende Fähigkeiten:
a) umfassende individuelle und qualifizierte Beratung der Trauernden über Bestattungsarten, Bestattungsformen, Friedhofsfragen, organisatorische Abläufe und inhaltliche Gestaltung der Trauerfeier unter Berücksichtigung der kulturellen und regionalen Gegebenheiten,
b) Erledigung sämtlicher im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen Stellen,
c) fachgerechte Versorgung der Verstorbenen und deren Aufbahrung,
d) vom Betriebsvermögen getrennte Verwahrung und verzinsliche und mündelsichere Anlage der für Bestattungsvorsorgen vereinnahmten Gelder,
e) sichtbare Auszeichnung mit Endpreisen entsprechend der Preisangabenverordnung aller angebotenen Waren einschließlich Katalogangeboten sowie Anlage übersichtlicher Preisverzeichnisse für eigene und vermittelte Lieferungen und Leistungen,
f) Erstellung eines Kostenvoranschlages bei der Auftragserteilung und spezifizierte Rechnungslegung, die alle Lieferungen und Leistungen nachvollziehbar aufgegliedert enthält. Dies gilt entsprechend auch für den Abschluss von Vorsorgeverträgen,g) spezifizierte und nachvollziehbare Abrechnung aller angenommenen Sterbegelder, Versicherungsleistungen und sonstige Zahlungen.

§ 7 Betriebliche Voraussetzungen

Als betriebliche Voraussetzungen sind folgende Gegebenheiten nachzuweisen oder durch qualifizierte Subunternehmen sicherzustellen:
a) angemessene Räumlichkeiten, insbesondere von Beratungs- und Ausstellungsräumen und wenn möglich von Räumen für die hygienische Versorgung, Kühlräumen, Abschiedsräumen und Trauerhallen,
b) ausreichender Bestand an Särgen, Sargausstattungen, Bestattungswäsche und Urnen in einem ausreichenden Sortiment,
c) Angebot von Bestattungen in allen Preislagen und in einer solchen Auswahl, dass damit der Bedarf der örtlichen Bevölkerung abgedeckt ist,
d) gepflegte Bestattungskraftwagen nach DIN 75081 und zeitgemäße Hilfsmittel,
e) qualifizierte Mitarbeiter und dokumentierte Fortbildung derselben,
f) ständiger Bereitschaftsdienst,
g) eine jederzeit zugängliche, übersichtliche und feuersichere Bestandsverwahrung der Vorsorgeverträge und der dazu gehörenden Unterlagen,
h) Bereitschaft zur Durchführung von Sozialbestattungen,
i) eine Beteiligung des Bestattungsunternehmens an der Matrixzertifizierung als unabdingbare Voraussetzung zur Führung des Markenzeichens. Eine Ausnahme gilt für Bestattungsunternehmen, die eine eigene Zertifizierung nach DIN ISO 9001 nachweisen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Der Bundesverband ist verpflichtet und berechtigt,
a) das Ansehen des Markenzeichens zu wahren und zu fördern und den dafür benötigten Finanz- und Personalbedarf aus den Lizenzgebühren aufzubringen,
b) bei unbefugtem Gebrauch oder Missbrauch des Markenzeichens alle ihm vertraglich wie auch gesetzlich zustehenden Ansprüche außergerichtlich wie auch gerichtlich geltend
zu machen,
c) die Einhaltung der Bestimmungen dieser Markenzeichensatzung und der Lizenzbedingungen  sowie der Zertifizierung im Rahmen eines Audits im Abstand von in der Regel fünf Jahren zu überprüfen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet,
a) zur ständigen und uneingeschränkten Einhaltung der Lizenzbedingungen,
b) zur Einhaltung des vom Bundesverband vorgegebenen Qualitätsmanagement-Systems anhand des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung,
c) das gültige Markenzeichen und das Logo der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 gut sichtbar in und an seinen Geschäftsräumen anzubringen und die Verleihungsurkunden öffentlich einsehbar zu machen,
d) alle zur Nachprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz, einschließlich der Zertifizierung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Betriebsüberprüfungen durch den Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. und den Zertifizierer zu dulden,
e) an den Bundesverband eine einmalige Ausfertigungsgebühr für die Lizenzurkunde sowie jährliche Lizenzgebühren zu zahlen. Die Lizenzgebühren werden von der Mitgliederversammlung
des Bundesverbandes festgelegt,
f) dem Bundesverband als Markenzeichenstelle zur Eintragung in die Markenzeichenrolle Änderungen des Personenstandes, des Geschäftssitzes und des/der Namen und der Anschrift/en des/der Gewerbeinhabers sowie ein etwaiges Ausscheiden des Inhabers oder des Mitarbeiters, der die fachliche Qualifikation gem. § 4b erfüllt, aus dem in der Lizenzurkunde aufgeführten Bestattungsunternehmens unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
g) dem Bundesverband den Austritt aus dem Mitgliedsverband des jeweiligen Landes unverzüglich anzuzeigen,
h) satzungsgemäß beschlossene Änderungen dieser Satzung anzuerkennen, (3) Die Mitgliedsverbände der einzelnen Länder und die Lizenznehmer dürfen Klage wegen Verletzung des Markenzeichens nur mit Zustimmung des Bundesverbandes erheben. Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung wie auch gegen die Lizenzbedingungen sind dem Bundesverband schriftlich anzuzeigen.

§ 9 Lizenzverfahren, Zertifizierung nach DIN ISO 9001

(1) Dem Antrag auf Verleihung des Markenzeichens ist eine Handelsregisterablichtung (nicht älter als sechs Wochen) beizufügen, bei im Handelsregister nicht eingetragenen Antragstellern eine Kopie der Gewerbeanmeldung nebst Empfangsbescheinigung gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie eine Kopie der Prüfungsbescheinigung der zuständigen Handwerkskammer oder der Gleichstellungsbescheinigung über die berufliche Qualifikation.
(2) Die Voraussetzungen des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen müssen vorliegen.
(3) Die Lizenzbeantragung ist mit einer Bearbeitungsgebühr, die Lizenzerteilung mit einer jährlich zu zahlenden Lizenzgebühr verbunden, deren Höhe die Mitgliederversammlung des BDB festlegt.
(4) Die Urkunde über die Berechtigung zum Führen des Markenzeichens wird vom Bundesverband ausgefertigt und dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt. Die Urkunde verbleibt auch nach Übergabe im Eigentum des Bundesverbandes. In der Urkunde sind der Name des Lizenznehmers sowie die Nummer der Markenzeichenrolle, unter der das Unternehmen beim Bundesverband eingetragen wurde, angegeben. Der Lizenznehmer wird zertifiziert nach DIN ISO 9001 und erhält eine entsprechende Urkunde durch den Zertifizierer.
(5) Nach Erteilung der Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Veränderungen des Sachverhaltes, der bei Erteilung der Lizenz gegeben war, gemäß der Zeichensatzung und dieser Lizenzbedingungen umgehend unaufgefordert dem Bundesverband zu melden.
(6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

§ 10 Beendigung des Lizenzverhältnisses und Verwarnung

(1) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und jeder Lizenznehmer sind verpflichtet, etwaigen Missbrauch des Markenzeichens sowie Verstöße gegen die Markenzeichensatzung dem Bundesverband zur Einleitung von Gegenmaßnahmen anzuzeigen. Missbrauch oder Verstöße werden u. a. durch folgende Maßnahmen geahndet:
a) Abmahnung bei Markenzeichenmissbrauch und Einforderung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen;
b) Aussprechen von Verwarnungen und Geldbußen bis zur Höhe von 30.000,00 € gegen Lizenznehmer;
c) Entziehung der Lizenz zur Führung und Verwendung des Markenzeichens, damit einher geht der Verlust der Zertifizierung nach DIN ISO 9001;
(2) Die Lizenz (und damit auch die Zertifizierung) erlischt, ohne dass es einer Erklärung des Bundesverbandes bedarf:
a) mit der Beendigung der Mitgliedschaft des für den Lizenznehmer zuständigen Mitgliedsverbandes im Bundesverband,
b) mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers in dem für ihn zuständigen Mitgliedsverband,
c) mit dem Ablauf von in der Regel sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des Ausscheidens eines bzw. des letzten Bestatters, der eine Qualifikation gemäß § 4 Abs. 2 b) erfüllt, aus einer bisherigen ständigen hauptberuflichen Tätigkeit bei dem Lizenznehmer, falls innerhalb dieser Frist dem Bundesverband nicht der Beginn der ständigen hauptberuflichen Tätigkeit eines anderen Bestatters, der eine Qualifikation gem. § 4 Abs. 2 b) erfüllt, im Betrieb des Lizenznehmers angemeldet und nachgewiesen wurde.
(3) Das Markenzeichen kann durch den Bundesverband bei Verstößen gegen die Satzungsvorgaben entzogen werden. Der Entzug der Lizenz durch den Bundesverband und damit auch der Verlust der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 ist im Falle grober Verstöße gegen diese Markenzeichensatzung auch ohne vorhergehende Abmahnung sowie bei Verzug des Lizenznehmers bei der Zahlung von Lizenzgebühren nach Erinnerung zulässig

(4) Die Markenzeichenlizenz kann vom Lizenznehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(5) Die Kündigung und der Entzug sind schriftlich zu erklären. Eintragungen und Löschungen in der Markenzeichenrolle des Bundesverbandes werden in der Fachzeitschrift “bestattungskultur” veröffentlicht.
(6) Nach der Beendigung des Lizenzverhältnisses sind spätestens innerhalb von 30 Tagen die Lizenzurkunde und alle weiteren, im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere auch die Urkunde der Zertifizierung, an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes zurückzugeben oder deren Verlust glaubhaft zumachen. In der gleichen Frist sind das Markenzeichen und das Zeichen der Zertifizierung von allen Stellen, an denen es verwendet wird, zu entfernen.
(7) Fühlt sich ein Lizenznehmer zu Unrecht verwarnt oder von der Berechtigung zur Führung des Markenzeichens ausgeschlossen, so steht ihm gegen die Entscheidung des Bundesverbandes der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 11 Überprüfung des Lizenznehmers

(1) Unter Bezug auf § 8 Abs. 1 c) überprüft der Bundesverband und in seinem Auftrag die Mitgliedsverbände den Lizenznehmer regelmäßig. Die Audits finden in der Regel durch zwei Auditoren statt. Der Bundesverband stellt einen Hauptamtlichen Auditor. Die Mitgliedsverbände bestellen verbandsangehörige Bestatter als Auditoren, deren Bestattungsunternehmen Lizenznehmer ist und die selber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 b) erfüllen.
(2) Jeder Lizenznehmer wird im Zeitraum von 5 Jahren mindestens einmal auditiert. Die Prüfung legt der Bundesverband nach objektiven Kriterien gemäß dieser Satzung, des QM-Handbuches und der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung fest und teilt dem Lizenznehmer mindestens vier Wochen im Voraus den Zeitpunkt des Audits mit.
(3) Jährlich finden durch den Zertifizierer Stichprobenüberprüfungen statt. Der 5-Jahres- Zeitraum kann dadurch unterschritten werden.
(4) Inhalt der Prüfung sind die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungendieser Satzung und die Vorgaben des QM-Handbuches sowie der mitgeltenden Unterlagen in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Es wird ein Checklistenprotokoll erstellt, das der Lizenznehmer und der Bundesverband erhalten. Außerdem werden Abweichungsberichte mit vorgegebenen Korrekturmaßnahmen und Auditberichte erstellt. Der Bundesverband ist berechtigt, auch im Wege eines Nachaudits die Beseitigung festgestellter Mängel zu prüfen. Das Nachaudit ist für die Lizenznehmer kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten wird von der Mitgliederversammlung des BDB festgelegt.
(6) Die Kosten der internen Audits trägt der Bundesverband.
(7) Die Kosten der Audits nach Abs. 3 werden aus den eingenommenen Lizenzgebühren bestritten.

§ 12 Übergangsvorschriften

Die Neufassung der Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.
Bonn, den 25.04.2013
Christian Streidt, Präsident
Ralf Michal, Vizepräsident
Franz Helmut Pohlmann Vizepräsident,
Frank Wesemann, Vizepräsident
Dr. Rolf Lichtner, Generalsekretär